Information zu Mensch-Assistenzhund Gemeinschaft

Stand: 12. Oktober 2022

Liebe Interessenten,

im folgenden haben wir das Gesetz und die dazugehörige Verordnung in vereinfachter Form zusammengetragen und uns auf die Informationen zur Selbstausbildung eines Assistenzhundes beschränkt. Wir hoffen euch damit einen Überblick im Gesetzesdschungel geben zu können und bitten um Nachsicht das keine Gewähr auf Richtig- und Vollständigkeit besteht.

Inhaltsverzeichnis:fidus 2

Das Gesetz

Bezeichnung der Assistenzhundearten (§3)

Anerkennung von bereits ausgebildeten oder sich vor dem  01. Juli 2023 in Ausbildung befindeten Assistenzhunden (§25)

Vor der Ausbildung zum Assistenzhund 

Start der Selbstausbildung 

Prüfung der Assistenzhund Mensch Gemeinschaft

Anerkennung von Assistenzhunden, Erteilung von Ausweis und Kennzeichen 

Der Assistenzhund und die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft


 

Das Gesetz

Seit dem 01. Juli 2021 werden im BGG Abschnitt 2b, § 12e-12l das Mitführen eines Assistenzhundes im öffentlichen Leben geregelt. Eine umfassende Verordnung legt die Voraussetzungen, Ausbildung und Prüfung für Mensch-Assistenzhund Gemeinschaften fest.


Bezeichnung der Assistenzhundearten (§3)

Blindenführhund: der Assistenzhund für Menschen mit Blindheit oder einer Beeinträchtigung des Sehvermögens

Mobilitäts-Assistenzhund: der Assistenzhund für Menschen mit körperlicher Beeinträchtigung

Signal-Assistenzhund: der Assistenzhund für Menschen mit akustischer Wahrnehmungsbeeinträchtigung

Warn- und Anzeige-Assistenzhund: der Assistenzhund für Menschen mit stoffwechselbedingten oder olfaktorischen Beeinträchtigungen, anaphylaktischer Allergie, sowie Anfallserkrankungen aufgrund neurologischer, systemischer, psychogener Ursache .

PSB-Assistenzhund: der Assistenzhund für Menschen mit psychosozialen Beeinträchtigungen                                       

Assistenzhunde, die Hilfeleistungen erbringen, die sich mehreren Assistenzhundearten zuordnen lassen, werden nach dem Schwerpunkt ihrer Hilfeleistungen bezeichnet.


Anerkennung von bereits ausgebildeten oder sich vor dem 01. Juli 2023 in Ausbildung befindenden Assistenzhunden (§25)

Assistenzhunde die vor dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung geprüft wurden, oder sich vor dem 01. Juli 2023 in Ausbildung in einer nicht zertifizierten Ausbildungsstätte befinden und bis spätestens 30.Juni 2024 erfolgreich geprüft wurden, können bei der zuständigen Behörde einen Antrag zur Anerkennung ihres Assistenzhundes stellen.

Die Anforderungen für die Ausbildung und Prüfung muss dem § 12f – g entsprechen.

Für bereits ausgebildeten Teams müssen zur nachträglichen Annerkennung folgende Nachweise erbracht werden:

  • Prüfungsbescheinigung, Prüfungszeugnis oder vergleichbaren Nachweis einer qualifizierten bestandenen Prüfung.
  • Tierärztliches Gesundheitsattest
  • Eine konkret-individuelle Eignung kann wie folgt belegt werden:
    • eines Schwerbehindertenausweises oder
    • eines Bescheids über die Feststellung eines Grades der Behinderung oder
    • eines Bescheids über das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit oder
    • einer fachärztlichen Bescheinigung oder
    • einer Bescheinigung eines Sozialleistungsträgers erfolgen.

Achtung: Hat die Ausbildung nach dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung begonnen, muss die Ausbildung nach Anlage 4 und die Prüfung nach Anlage 6 erfolgen.


Vor der Ausbildung zum Assistenzhund

Grundausbildung §4
Vor der Ausbildung zum Assistenzhund bedarf der Hund einer Grunderziehung.  Diese beinhaltet Training von Gehorsam, Sozial- und Umweltverhalten und kann selbst durchgeführt werden oder mit Trainerunterstützung.

Eignungsprüfung Hund - so früh wie möglich

  • Mit einem Eignungstest durch eine zertifizierte Hundeschule wird der Hund auf seine Eignung zum Assistenzhund geprüft. Dieser sollte so früh wie möglich stattfinden.
  • Eine Eignung liegt vor, wenn nach Einschätzung der Ausbildungsstätte bei Abschluss der Ausbildung das für einen Assistenzhund erforderliche Sozial- und Umweltverhalten zeigen wird. Dass er:

a)  sich im Kontakt mit Menschen, Artgenossen und anderen Tieren angemessen verhält und sozialkompetent kommuniziert,

b)  eine hohe Stress- und Frustrationstoleranz sowie die für einen Assistenzhund erforderliche Konzentrationsfähigkeit zeigt,

c)  nicht unangemessen erregt, schreckhaft oder ängstlich auf akustische, visuelle und andere Umweltreize und in Bedrängungs- und Konfliktsituationen reagiert,

d)  eine hohe Kooperations- und Gehorsamsbereitschaft zur Bezugsperson zeigt und

e)  keine unkontrollierbare Jagdneigung und kein aggressives Territorialverhalten zeigt,

f)   der Hund nach Einschätzung der Ausbildungsstätte bei Abschluss der Ausbildung den für einen Assistenzhund erforderlichen Gehorsam zeigen wird,

g)  der Hund noch kein Training zum Schutz-, Wach- Jagd- oder Herdenschutzhund absolviert hat oder zur Zucht eingesetzt wird und

h)  der Hund sich nach der Einschätzung der Ausbildungsstätte zur Ausbildung für die Assistenzhundeart, zu der er ausgebildet werden soll, eignet.

Gesundheitliche Eignung §5Sunny
Bei der Untersuchung muss der Hund mindestens 12 Monate alt sein.
Der Tierarzt stellt mit dem Befundbogen (Anlage1) die gesundheitliche Eignung fest.
Bestimmte Diagnosen (Anlage 2) schließen eine gesundheitliche Eignung aus.
Steht die gesundheitliche Eignung fest, stellt der Tierarzt ein Attest (Anlage 3) aus.

Mikrochip-Transponder: Der Hund ist dauerhaft mit einem Mikrochip Transponder zu kennzeichnen.


Konkret-individuelle Eignung de s/r Halters: in
Die konkret individuelle Eignung liegt vor, wenn der Mensch mit Behinderung gegenüber der Ausbildungsstätte nachweist, dass er die Voraussetzungen das  §3 des BGG erfüllt und der Hund als ausgebildter Assistenzhund ihm die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermölichen, erleichtern oder behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen kann.

Die konkret-individuelle Eignung kann insbesondere nachgewiesen werden durch die Vorlage:

    • eines Schwerbehindertenausweises oder
    • eines Bescheids über die Feststellung eines Grades der Behinderung oder
    • eines Bescheids über das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit oder
    • einer fachärztlichen Bescheinigung oder
    • einer Bescheinigung eines Sozialleistungsträgers erfolgen.


Ausbildungsbeginn des Hundes:
Die Ausbildung beginnt frühestens, wenn der Hund 15 Monate alt ist. Diese Altergrenze gilt nicht für die Ausbildung von Warn- und Anzeige-Assistenzhunden.

 


Start der Selbstausbildung

Beratung
Menschen mit Behinderungen und, gegebenenfalls deren Bezugspersonen, nehmen spätestens bei Beginn der Selbstausbildung die Beratung einer Ausbildungsstätte zu Inhalt und Umfang der Selbstausbildung in Anspruch.
Eine Beratung zu Fragen der Eignung eines Hundes als Assistenzhund, insbesondere aufgrund von rassetypischen Besonderheiten, sowie zu Fragen des persönlichen Bedarfs soll möglichst schon vor der Anschaffung eines Hundes erfolgen.

Einbeziehung einer Bezugsperson in die Ausbildung § 9
Soweit aufgrund der Beeinträchtigung oder des Alters eine Unterstützung durch eine Bezugsperson bei der Ausführung der Hilfeleistungen, der Haltung des Assistenzhundes oder in sonstiger Weise erforderlich ist, ist diese Bezugsperson in die Ausbildung miteinzubeziehen.
Bei Menschen mit Behinderungen, die jünger als 16 Jahre sind, ist die Einbeziehung einer Bezugsperson zwingend.

Ausbildungsumfang § 17
Die Ausbildungszeit beträgt mindestens 60 Zeitstunden, verteilt auf mindestens vier Wochen.
Von den zeitlichen Vorgaben für die Ausbildungszeit kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn hierfür triftige Gründe vorliegen.

Ausbildungsdokumentation
Die Ausbildungsstätte muss einen Ausbildungsnachweis erstellen, der folgenden Angaben:

1. Angaben zur Ausbildungsstätte: Name der Ausbildungsstätte, fachliche verantwortliche Person für die Ausbildung
2. Person, für die der Hund bestimmt ist: Vorname, Name, Adresse, Geburtsdatum
3. Angaben zum Hund: Name, Rasse, Geschlecht, Mikrochip-Nummer und Wurftag
4. Ergebnis und Begründung der Eignungsprüfung (§ 12)
5. Ergebnis und Begründung der Bedarfsprüfung (§ 13 )
6. Art und Inhalt der praktischen und theoretischen Ausbildung durch die Ausbildungsstätte sowie Datum und zeitlicher Umfang, mit der Vermittlung des jeweiligen Ausbildungsinhalts befasste Person
7. Bestätigung über die Richtigkeit der Angaben durch fachlich verantwortliche Person.

Schulungsinhalte
Die Ausbildungsinhalte der verschiedenen Assistenzhundearten werden in der Anlage 4 der Verordnung beschrieben.
Eine funktionsfähige Schulung liegt vor, wenn:

  • Mensch und Hund das notwendige Vertrauen zueinander entwickelt haben,
  • der Hund in dem Menschen seine Vertrauensperson sieht,
  • die erforderlichen Hilfeleistungen bedarfsgerecht und zwischen Mensch und Hund auf- einander abgestimmt ausgeführt werden,
  • der Mensch den Hund kontrollieren kann und dieser gegenüber dem Menschen den erforderlichen Gehorsam besitzt,
  • der Mensch verschiedene Reaktionsweisen des Hundes wie etwa bei Stress erkennen kann und darauf angemessen reagieren kann und
  • der Mensch den Hund außerhalb seiner Hilfeleistungsaufgaben mental und körperlich angemessen beschäftigen kann.

Hinweis zum Ausbildungsnachweis
Haben Mensch und Hund diese Schulung absolviert, muss die Ausbildungsstätte dem Menschen mit Behinderungen auf dessen Verlangen den Ausbildungsnachweis nach (Anlage 5) aushändigen.
Der Mensch mit Behinderung hat das Recht während der Ausbildung die Ausbildungsstätte zu wechseln. Bei einem Wechsel gilt die Verpflichtung der Ausbildungsstätte einen Ausbildungsnachweis über den bis dahin absolvierten Ausbildungsinhalt auszustellen.


Prüfung der Assistenzhund Mensch Gemeinschaft

Anmeldung zur Prüfung § 18
Zum Zeitpunkt der Prüfung muss der Hund mindestens 21 Monate alt sein. Mit der Anmeldung, spätestens aber zwei Wochen vor der Prüfung, müssen bei dem Prüfer zur Prüfung die folgenden Nachweise vorliegen:

1. eine Kopie eines Identitätsnachweises der zu prüfenden Person und, soweit vorhanden, der Bezugsperson,
2. Name, Rasse, Geschlecht, Wurftag und Nummerncode des Mikrochip-Transponders des Hundes,
3. die Unterlagen zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung, sowie notwendiger jährlicher Untersuchungen (§ 30)
4. die Unterlagen zum Nachweis des Bedarfs (§ 13 Absatz 2),
5. den Ausbildungsnachweis (§ 8 Absatz 2 Satz 2) und
6. eine Übersicht der zu prüfenden Hilfeleistungen.

Mit Vollmacht des Menschen mit Behinderungen kann auch die Ausbildungsstätte die Anmeldung vornehmen.

Prüfungsziel und Prüfungsinhalt § 19
Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Gemeinschaft aus Mensch und Hund das Ausbildungsziel erreicht hat und ob sie über die erforderlichen Kompetenzen verfügt, die zur Haltung und zum bedarfsgerechten Einsatz eines Assistenzhundes erforderlich sind.Die Prüfung findet als Einzelprüfung in der Regel am Wohnort des Menschen mit Behinderungen statt. Einzelheiten zu Inhalt, Durchführung & Bewertung der Prüfung ergeben sich aus Anlage 6.

Individuelle Bedarfe von Menschen mit Behinderungen, Barrierefreiheit, Kompensation von Benachteiligungen § 20
Die individuellen Bedarfe von Menschen mit Behinderungen sind bei der Konzeption und Durchführung der Prüfung zu berücksichtigen. Insbesondere erfolgt die Prüfung für den Menschen mit Behinderungen barrierefrei oder, soweit dies nicht möglich oder zumutbar ist, durch die Bereitstellung der erforderlichen angemessenen Vorkehrungen. Individuelle Benachteiligungen werden so weit wie möglich kompensiert.

Bestandene Prüfung § 21 
Die Prüfung ist bestanden, wenn die einzelnen Prüfungsleistungen jeweils mit mindestens ausreichend bewertet worden sind.

Prüfungszertifikat, Wiederholungsmöglichkeit § 22
Der Prüfer erteilt nach bestandener Prüfung ein Zertifikat in Form eines Ausweises nach Anlage 9. Das Zertifikat ist auf einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Wurftag des Hundes zu befristen. Außerdem händigt der Prüfer dem Menschen mit Behinderungen ein Abzeichen aus. Wurde die Prüfung nicht bestanden, informiert der Prüfer über die Möglichkeit einer Wiederholung der Prüfung.

Verlängerung der Zertifizierung § 23
Eine Verlängerung der Zertifizierung um bis zu 12 Monate kann 2x beim Prüfer beantragt werden.

Zurückziehung der Zertifizierung § 24
Erhält der Prüfer Kenntnis, dass die gesundheitliche Eignung eines Assistenzhundes nicht mehr fortbesteht, zieht er die Zertifizierung der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft zurück. In diesem Fall hat der Mensch mit Behinderungen das Zertifikat und das Abzeichen an den Prüfer zurückzugeben.


Anerkennung von Assistenzhunden, Erteilung von Ausweis und Kennzeichen

Anerkennung von Assistenzhunden - Bitte lesen Sie die komplette Information hierzu unter § 25 der Verordnung

Ausweis und Abzeichen für Assistenzhunde - Bitte lesen Sie die komplette Information hierzu unter § 27 der Verordnung

Verlängerung der Anerkennung und der Gültigkeit des Ausweises - Bitte lesen Sie die komplette Information hierzu unter § 28 der Verordnung

Rücknahme der Anerkennung - Bitte lesen Sie die komplette Information hierzu unter § 29 der Verordnung


Der Assistenzhund und die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft

Jährliche Untersuchung
Der Assistenzhund wird einmal jährlich tierärztlich dahingehend untersucht, ob seine gesundheitliche Eignung fortbesteht. Der Tierarzt bestimmt Art, Inhalt und Ausmaß dieser Untersuchung nach tierärztlichem Ermessen.

Kennzeichnung von Assistenzhunden, Erteilung von Kennzeichen
Einzelheiten hierzu bitte im § 31 nachlesen

Haftpflichtversicherung
Vom Halter eines Assistenzhundes ist eine Haftpflichtversicherung ohne Selbstbeteiligung oder mit einer Selbstbeteiligung von höchstens 500 Euro zur Deckung der durch den Hund verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 1 Million Euro für Personen- und sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.


Seit dem 01. Juli 2021 ist das neue BGG in Kraft. Regelungen für Assistenzhunde sind im Abschnitt 2b, § 12e – 12l, festgelegt.


Einzusehen hier: https://www.gesetze-im-internet.de/bgg/BJNR146800002.html#BJNR146800002BJNG000800377

Hier gehts zur Rechtsverordnung ( Ausgegeben am 22. Dezember 2022)

Die Verordnung regelt die Anforderungen an die Eignung als Assistenzhund, die Ausbildung und Prüfung von Assistenzhunden und Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften sowie die Zulassung von Ausbildungsstätten und Prüfern. Ferner enthält die Verordnung eine Übergangsregelung für heute bereits ausgebildete und geprüfte Assistenzhunde sowie für Assistenzhunde, die sich vor dem 1. Juli 2023 in Ausbildung befinden und bis zum 30. Juni 2024 geprüft werden. Schließlich sieht die Verordnung eine einheitliche Kennzeichnung aller Assistenzhunde vor.

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